AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemein
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jegliche Rechtsgeschäfte zwischen der
Firma R & K Vermögens- und Verwaltungs- GmbH Lilienstr. 12 in 16356 Ahrensfelde - nachstehend Auftragnehmer genannt - und dem Kunden bzw. Vertragspartner - nachstehend Auftraggeber genannt -.
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln in Ergänzung zu den geltenden gesetzlich zwingenden Vorschriften die Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern.
Sie enthalten auch die nach § 312c BGB, § 312d BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB und nach §§ 356, 357 BGB vorgeschriebenen Hinweise und Informationen nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge. Diese gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise und Informationen über die Fernabsatzverträge gelten nur, sofern der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
Mit Zustandekommen des Vertrages werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsgegenstand.
Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Homepage der Firma einzusehen und/oder sich diese auszudrucken.
Der Abschluss des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung erfolgt allein auf der Basis dieser Bedingungen, deren ausschließliche Gültigkeit der Auftraggeber durch Unterzeichnung des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung anerkennt. Andere Bedingungen sind ungültig. Unsere Angebote sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch uns. Beide Parteien verpflichten sich, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf evtl. Rechtsnachfolger – auch bei Vermietung oder Verpachtung zu übertragen.
Als Verwaltervertrag ist nachfolgend der zwischen dem Vertragspartner und der Firma R & K Vermögens- und Verwaltungs- GmbH zu Stande kommende Vertrag zu verstehen. Dieser Vertrag wird geschlossen, wenn die Firma R & K Vermögens- und Verwaltungs- GmbH das Angebot des Vertragspartners zum Abschluss eines Verwaltervertrages annimmt.
Ergänzend gelten für den Bereich der WEG-Verwaltung die Vorschriften des § 26 Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Die Firma R & K Vermögens- und Verwaltungs- GmbH behält sich grundsätzlich die schriftliche Fixierung des Verwaltervertrages oder eine schriftliche Bestätigung über den Abschluss des Verwaltervertrages mit dem Vertragspartner vor.
Der Verwaltervertrag für den Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist gemäß des nachfolgenden § 6 der AGB widerruflich.
Die Dienstleistungen der Firma R & K Vermögens- und Verwaltungs- GmbH beziehen sich auf die WEG-Verwaltung, die Verwaltung von Mehrfamilienhäusern, die Sonder- und Teileigentumsverwaltung einzelner Wohnungen und Gewerbeflächen, von Gewerbeeinheiten und das Centermanagement von Einkaufspassagen.
Die Firma R & K Vermögens- und Verwaltungs- GmbH übt ihre Verwaltertätigkeit im Rahmen der WEG-Verwaltung gemäß dem gesetzlichen Leitbild der §§ 27, 28 WEG aus.
Details werden zwischen der Firma R & K Vermögens- und Verwaltungs- GmbH und dem Vertragspartner in dem jeweils schriftlich abzuschließenden Verwaltervertrag geregelt. Dies betrifft insbesondere auch die Regelungen zum Verschuldensmaßstab (grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz).
Die Firma R & K Vermögens- und Verwaltungs- GmbH weist dem Vertragspartner bei Abschluss des Verwaltervertrages eine gültige, den gesetzlichen Anforderungen genügende Vermögensschadenshaftpflichtversicherung nach. Der von der Firma R & K Vermögens- und Verwaltungs- GmbH im Schadensfall zu ersetzendem Schaden ist betragsmäßig begrenzt auf die in der nachgewiesenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung festgelegten vereinbarten Beträge. Dem Vertragspartner bleibt es nachgelassen, im konkreten Schadensfall einen höheren Schaden nachzuweisen.
Bei jeder Art der Verwaltung verpflichtet sich die Firma R & K Vermögens- und Verwaltungs- GmbH eingenommene Gelder von ihrem Vermögen gesondert zu halten.
§ 2 Vertragsdauer und Kündigung
Vertragsdauer und Kündigung richten sich nach den diesbezüglichen Bestimmungen des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung.
§ 3 Vergütung
Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers entsteht gemäß den Regelungen im Verwaltervertrag. Die Höhe der jeweiligen Vergütung wird gesondert in dem abzuschließenden Verwaltervertrag zwischen den Parteien vereinbart. Über die vereinbarte Vergütung erfolgt eine ordnungsgemäße Rechnungslegung seitens des Auftragnehmers.
Der Vergütungsanspruch für den Auftragnehmer bleibt bestehen, wenn der Vertragspartner den Verwaltervertrag widerruft (ausgenommen ein wirksamer Widerruf nach dem Widerrufsrecht gemäß § 6 der AGB) oder sich auf andere Weise von diesem Vertrag in nicht rechtswirksamer Weise löst (z.B. Kündigung, Anfechtung).
Die Rechnungen des Auftragnehmers sind jeweils monatlich im Voraus ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig.
Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Vertragspartner nicht berechtigt, es sei denn, sein Anspruch ist rechtskräftig tituliert oder durch den Auftragnehmer anerkannt.
Werden von dem Auftragnehmer Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde oder bei dem es sich um kleinere Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen handelt, wird darüber eine gesonderte Rechnung an den Vertragspartner erstellt, die ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig ist.
Kommt der Vertragspartner mit der Bezahlung der Vergütung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen mit 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Bundesbank zu berechnen.
Kommt der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, ihre vertraglich geschuldete Leistung bis zur vollständigen Erfüllung ihrer eigenen Ansprüche durch den Vertragspartner zurückzubehalten.
Das Personal des Auftragnehmers ist nicht zum Inkasso berechtigt. Sämtliche Zahlungen haben daher grundsätzlich bargeldlos auf ein vom Auftragnehmer zu benennendem Konto zu erfolgen.
§ 4 Einweisung in das Anwesen
Vor der Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter des Auftragnehmers in sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des betreuenden Anwesens und in die Gesamtanlage einzuweisen, auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen und sämtliche erforderlichen Schlüssel, welche zur Ausführung der vereinbarten Tätigkeit nötig sind, zu übergeben.
§ 5 Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis des jeweiligen Vertrages oder in der jeweiligen Auftragsbestätigung festgehaltenen Leistungen ordentlich und gewissenhaft durchzuführen. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und Standard gewährt bleibt.
Die vereinbarten Leistungen im Rahmen der WEG-Verwaltung beschränken sich nur auf die im Leistungsverzeichnis zur Betreuung ausgewiesenen Gemeinschaftseinrichtungen.
Die vereinbarten Leistungen im Rahmen der sonstigen Verwaltung beschränken sich nur auf die im Leistungsverzeichnis getroffenen Vereinbarungen.
Der Auftragnehmer kann sämtlichen Schriftverkehr, insbesondere auch Einladungen, Protokolle, Abrechnungen, etc. in elektronischer Form (bspw. per E-Mail) an den oder die Vertragspartner wirksam übermitteln.
Im Zweifel hat der Auftragnehmer ein geeignetes Übertragungsprotokoll vorzulegen, welches als Nachweis für die wirksame Zustellung des jeweiligen Schriftstückes gilt, insbesondere auch einschließlich eventuell mitübertragener Anlagen (bspw. im PDF-Format).
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Unterlagen, Bankauszüge, Schriftverkehr und sonstige Dokumente, die sich nach WEG-Recht im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft befinden, in elektronischer Form für mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Dies gilt auch bei Verwaltungen anderer Art. Eine Aufbewahrung in körperlicher Form ist ausdrücklich nicht geschuldet, sofern der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich verlangt (bspw. Notarurkunden).
Der Vertragspartner erklärt hierzu sein ausdrückliches Einverständnis.
Notdienst
Bei Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Lifteinschluss oder Stromunterbrechung hat der Vertragspartner Anspruch auf den Einsatz eines Notdienstes, sofern dies vertraglich vereinbart wurde. Der Auftragnehmer ist berechtigt und beauftragt, den Schaden falls erforderlich sofort selbst oder unter Einschaltung von Dritten zu Lasten des Vertragspartners auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben.
Material und Reparaturen
Material und Ersatzteile für die Behebung kleinerer Schäden werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt. Wird die Durchführung größerer Reparaturen oder Erneuerungen erforderlich, unterbreitet der Auftragnehmer dem Vertragspartner einen Kostenvoranschlag und wird gegebenenfalls unter Einschaltung von Fachfirmen aufgrund von gesonderter Beauftragung tätig.
Nothilfemaßnahmen bei Notdiensteinsätzen werden vom Auftragnehmer ohne ausdrückliche Beauftragung durch den Vertragspartner durchgeführt.
Arbeitszeit
Vereinbarte turnusgemäße Leistungen können nur während der normalen Arbeitsstunden an Werktagen von Montag bis einschließlich Freitag erbracht werden, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.
Leistungen und Erklärungen des Vertragspartners
Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung kaltes und warmes Wasser sowie Strom für den Betrieb von Maschinen und alle notwendigen Schlüssel in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
Bei Bedarf überlässt der Vertragspartner dem Auftragnehmer unentgeltlich einen geeigneten verschließbaren Raum für Materialien, Geräte und Maschinen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Auftragnehmer stets zeitnah über postalische und elektronische (E-Mail-Adresse) Adressänderungen zu informieren. Bei Unterlassung kann der Vertragspartner keine Rechte gegen den Auftragnehmer aus nicht zustellbaren Unterlagen herleiten.
Reklamationen
Reklamationen sind unverzüglich nach Durchführung der Leistung dem Auftragnehmer mitzuteilen, um damit eine sofortige Feststellung der Beanstandungen zu garantieren.
Der Vertragspartner hat bei einer Reklamation unverzüglich mit dem Auftragnehmer Kontakt aufzunehmen, wobei es nicht genügt, die Reklamation dem Personal am Einsatzort mitzuteilen. Eine mündliche Reklamation ist nicht ausreichend. Reklamationen sind daher grundsätzlich schriftlich vom Vertragspartner vorzunehmen. Bei rechtzeitig oder ordnungsgemäß gerügten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zur Nacharbeit verpflichtet und berechtigt.
Der Auftraggeber ist nur dann zu Kürzungen der vereinbarten Verwaltervergütung berechtigt, wenn die durchgeführte Nacharbeit nicht zur Beseitigung der gerügten Beanstandungen geführt hat.
§ 6 Schäden und Mängel am betreuten Objekt
Werden dem Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit Schäden und Mängel am betreuten Objekt bekannt, erstattet er dem Auftraggeber unverzüglich Meldung. Bei Notsituationen (Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Stromunterbrechung usw.) ist der Auftragnehmer berechtigt und beauftragt, den Schaden, falls erforderlich, selbst oder unter Einschaltung von Dritten zu Lasten des Auftraggebers auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben. In diesen Fällen wird der Auftraggeber unverzüglich nach Behebung des Schadens über Art und Umfang des aufgetretenen Schadens informiert.
§ 7 Leistungen und Erklärungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung kaltes und warmes Wasser und Strom für den Betrieb von Maschinen und in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich einen geeigneten verschließbaren Raum für Materialien, Geräte und Maschinen. Der Auftraggeber erklärt gegenüber dem Auftragnehmer, dass durch die Übertragung der Tätigkeit keine Kündigungen gegenüber eigenen, bisher auf diesem Gebiet tätigen Mitarbeiter ausgesprochen wurden. Sollte aufgrund gesetzlicher Vorschriften der Übergang eines solchen gekündigten Arbeitsverhältnisses des Auftraggebers auf den Auftragnehmer festzustellen sein, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von den Pflichten eines so übergangenen Arbeitsverhältnisses frei.
§ 8 Gewährleistung
Reklamationen sind unverzüglich nach der Durchführung der Leistung des Auftragnehmers mitzuteilen, um damit eine sofortige objektive Feststellung der Beanstandungen zu garantieren. Der Auftraggeber hat bei einer Reklamation unverzüglich mit der Firma BDH Hausverwaltung & Service Kontakt aufzunehmen, wobei es nicht genügt, die Reklamation dem Personal am Einsatzort mitzuteilen. Eine mündliche Reklamation ist nicht ausreichend. Reklamationen sind daher grundsätzlich schriftlich vom Auftraggeber vorzunehmen. Bei einer rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügten Beanstandung, ist der Auftragnehmer zur Nacharbeit verpflichtet und berechtigt. Der Auftraggeber ist zu Rechnungskürzungen berechtigt, wenn die Nacharbeit nicht zur Beseitigung der gerügten Beanstandungen geführt hat.
§ 9 Widerrufsrecht für Verbraucher
Ist der Vertragspartner Verbraucher nach § 13 BGB, hat er das Recht die zum Zustandekommen des Verwaltervertrags führende Erklärung innerhalb von zwei Wochen nach Abgabe ohne Angabe von Gründen schriftlich (mittels Briefes, Fax, E-Mail) gegenüber dem Auftragnehmer zu widerrufen.
Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der zweiwöchigen Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes an den Auftragnehmer. Der Widerruf ist zu richten an die Geschäftsadresse des Auftragnehmers.
Im Fall eines wirksamen Widerrufs ist der Verbraucher an den Verwaltervertrag nicht gebunden. Beiderseits bereits empfangener Leistungen sind zurück zu gewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben.
Bereits vom Verbraucher an den Auftragnehmer geleistete Zahlungen werden von dieser spätestens nach 14 Tagen an ihn zurückerstattet.
Widerruft der Vertragspartner den Verwaltervertrag, so schuldet er dem Auftragnehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen, wenn der Vertragspartner ausdrücklich verlangt hat, dass der Auftragnehmer mit ihrer Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt (§ 357 Abs. 8 BGB).
Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Auftragnehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist beginnt oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Auftragnehmer ihre Dienstleistung vollständig erbracht und mit der Ausführung ihrer Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Vertragspartner dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer verliert.
Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Auftragnehmer den Vertragspartner entsprechend der Vorschrift des Art. 246a § 1 EGBGB unterrichtet hat.
Das Widerrufsrecht des Vertragspartners erlischt gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB nach einem Jahr und 14 Tagen nach Vertragsabschluss endgültig, auch wenn keine oder nur eine unvollständige Widerrufsbelehrung durch den Auftragnehmer erteilt wurde.
§ 10 Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern bei der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen entstehen und schuldhaft verursacht wurden. Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel am betreuten Anwesen oder durch Betriebsstörungen im Anwesen entstanden ist oder Schäden aufgrund behördlicher Eingriffe, Streiks, Aussperrung, Umwelteinflüssen oder Naturkatastrophen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schäden, die durch strafbare Handlungen von Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht wurden. Die Haftung des Auftragnehmers für nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter im Rahmen der erbrachten Leistungen verursachte Schäden wird ausdrücklich auf die Deckung entsprechend den Bedingungen seinem Haftpflichtversicherungsvertrag nach beschränkt. Mit Ablauf des Betreuungsvertrages oder der Beendigung der Einzelleistungen endet die Haftungsverpflichtung des Auftragnehmers.
§ 11 Teilunwirksamkeit
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsverbindungen oder der Verträge, deren Bestandteil sie werden, unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsverbindungen oder Verträge nicht berührt. Sollten durch die Unwirksamkeit, Ergänzungen und Auslegung dieser allgemeinen Bedingungen oder Verträge nötig werden, soll sollen diese so getroffen werden, dass der wirtschaftliche Zweck der weggefallenen Bestimmungen gewährleistet bleibt.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit uns, ist für beide Parteien Berlin.
Kontakt
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Fax:030/88918690
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